Satzung

SATZUNG DES AVINUS E.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 16.12.2004 in Berlin, geändert und neu gefasst auf der Mitgliederversammlung am 06.06.2005, geändert und neu gefasst auf der Mitgliederversammlung am 12.12.2007 zuletzt geändert und neu gefasst auf der Mitgliederversammlung am 22.09.2018 und eingetragen ins Vereinregister des Amtsgerichts Hamburg am 04.04.2019.

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg (bisher Amtsgericht Charlottenburg, VR 24861 B) unter der Registernummer VR 23975 (Fall 1)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „AVINUS e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein wurde am 16.12.2004 errichtet. Der AVINUS Verlag stellt dem AVINUS e.V. Räumlichkeiten für die Vereinsgeschäfte zur Verfügung.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein AVINUS e.V. erkennt die Namensrechte des AVINUS Verlags an dem Namen „AVINUS“ ausdrücklich an, die ihm vom AVINUS Verlag für unbeschränkte Dauer überlassen wurde. Im Falle eines Dissenses zwischen AVINUS Verlag und AVINUS e.V., kann der AVINUS Verlag auf einer Namensänderung des AVINUS e.V. bestehen; der Name AVINUS fällt dann an den AVINUS Verlag zurück. Dies gilt auch im Falle einer Auflösung des AVINUS e.V. und für eventuelle Rechtsnachfolger des AVINUS e.V.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Ziel des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur.

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

a) die Förderung von Publikationen, die sich allein über den freien Markt nicht finanzieren können, gleichwohl eine öffentliche Relevanz für Wissenschaft und Forschung oder Kunst und Kultur haben und sich durch ihre besonders hohe Qualität auszeichnen. Die Qualität wird hierbei durch einen unabhängigen Beirat sichergestellt, dessen Entscheidungen veröffentlicht werden. Die Förderung erfolgt durch die Vergabe von Preisen oder von Förderstipendien, die aus finanziellen Mitteln, Sachmitteln oder Dienstleistungen (z.B. Beratungstätigkeiten) bestehen kann;

b) die Trägerschaft von Online-Publikationsprojekten, die qualitativ hochwertige, journalistisch oder wissenschaftlich fundierte Beiträge der Öffentlichkeit zugänglich machen und geeignet sind, Wissenschaft und Bildung zu fördern;

c) die Trägerschaft für die AVINUS Akademie, die Fortbildungen in verlags- und mediennahen Berufen durchführt und so die Bildung fördert;

d) die Trägerschaft von wissenschaftlichen und künstlerischen Initiativen oder Projekten, die gemeinnützige (d.h. durch den unabhängigen Beirat begutachtete und im Sinne der Abgabenordnung begründete) Ziele für Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur verfolgen, eine Verwaltung zweckgebundener Mittel benötigen, aus gewichtigen Gründen selbst aber keine eigene Körperschaft ausbilden (zeitlich begrenzter Rahmen, internationaler Charakter o.ä.).

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Zum Eintritt ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag einzureichen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand eingeladen und äußern ihre Bereitschaft zur Aufnahme danach schriftlich.

2. Der Austritt eines Mitgliedes ist ausschließlich zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 15.11. des betreffenden Jahres erklärt werden. Es gilt das Datum des Poststempels. Bei einer Erhöhung der Mitgliedsbeiträge besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb der auf die Bekanntgabe der Erhöhung der Beiträge folgenden sechs Wochen. Der Austritt wird zum Ende des jeweils laufenden Quartals wirksam. Eine Zahlungsverpflichtung entfällt damit oder wird im Falle, dass der erhöhte Beitrag bereits gezahlt wurde, rückabgewickelt.

Die Mitgliedschaft endet weiterhin

a) durch Ausschluss eines Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss, wenn es den Vereinszielen zu wider handelt. Die Gründe werden durch den Vorstand bekannt gegeben. Erfolgt ein Widerspruch des Mitglieds, so ist diese Angelegenheit der Mitgliederversammlung vorzulegen, die dann über den Ausschluss abstimmt. Die Abstimmung ist geheim. Die einfache Mehrheit entscheidet;

b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Bei Neuaufnahmen wird die Mitgliedschaft durch Zahlung des ersten Jahresbeitrages fällig.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

1. Der AVINUS e.V. verwaltet sich durch folgende Organe

a) die Mitgliederversammlung,

b) den Vorstand,

c) die Kassenprüfer,

d) den wissenschaftlichen und künstlerischen Beirat.

2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr hat die Mitgliederversammlung zu erfolgen.

2. Der Vorsitzende lädt dazu mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein.

3. Themen-Vorschläge der Mitglieder sind bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin an den Vorsitzenden zur Aufnahme in die Tagesordnung schriftlich einzureichen. Vorschläge die eine Satzungsänderung zur Folge haben, können erst in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

5. Mitglieder, die nicht persönlich anwesend sind, können ihre Stimmrechte durch eine geeignete schriftliche Erklärung an ein anderes Mitglied übertragen oder durch direkte Willensbekundung mittels geeigneter digitaler Kommunikationsmittel (z.B. Telefon- oder Videokonferenzschaltung) ausüben oder durch eine persönliche, schriftliche Stellungnahme an den zur Diskussion gestellten Entscheidungen teilnehmen.

6. Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet wird.

7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, sofern die Mehrheit des Vorstands dies beschließt.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder schriftlich gefordert wird.

9. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.

10. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben sich aus § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Insbesondere obliegt ihr die Wahl des Vorstandes und die der Kassenprüfer.

11. Vorstand und Kassenprüfer werden mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Wird diese Mehrheit nicht im ersten Wahlgang erreicht, so gilt der im zweiten Wahlgang als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Akklamation ist zulässig, wenn niemand in der Versammlung Widerspruch erhebt.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Von der Mitgliederversammlung wird eine Person des Vorstands zum Vorsitzenden des Vorstands gewählt. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein in allen Geschäften allein vertreten. Es hat dabei jedoch entsprechend der Mehrheitsmeinung des Vorstands zu agieren. Bei Stimmengleichheit gibt die Meinung des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstands sollten eine entsprechende fachliche Eignung mitbringen.

3. Aufgabe des Vorstands ist die Geschäftsführung des Vereins.

4. Die Arbeit des Vorstands erfolgt unentgeltlich.

5. Aufgabe des Vorstands ist die Einrichtung und Koordination von geeigneten Strukturen (z.B. Projektgruppen), die die Erreichung der Vereinszwecke gewährleistet.

§ 8 Kassenprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Geschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form und stellen Antrag auf Entlastung.

2. Die Dauer ihrer Wahl beträgt zwei Jahre.

§ 9 Wissenschaftlicher und künstlerischer Beirat

1. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand bestimmt.

2. Mitglieder des Beirats sind ausgewiesene, öffentliche anerkannte Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kunst.

3. Die Mitgliedschaft im Beirat erfolgt unabhängig von einer Mitgliedschaft im AVINUS e.V.

4. Der Beirat hat die Aufgabe, eingehende Förder- oder Betreuungsanträge (im Hinblick auf eine Trägerschaft) zu evaluieren sowie die inhaltliche Qualität der vom AVINUS e.V. betreuten Projekte sicher zu stellen sowie den Vorstand bei der Erreichung des Vereinszwecke zu beraten.

§ 10 Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg.

§ 11 Auflösung des AVINUS e.V.

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der gesamten Mitglieder des Vereins anwesend ist oder aber schriftlich der Auflösung des Vereins zugestimmt hat. Wird dies nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, welche dann ohne die genannten Einschränkungen die Auflösung des Vereines beschließen kann. Sie ernennt einen oder mehrere Liquidatoren.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine geeignete juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine geeignete andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur.